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Bauspardarlehen vorzeitig kündigen oder ablösen

22. März 2010 Redaktion

Wer ein Bauspardarlehen vorzeitig kündigen möchte, sollte verschiede Dinge und Kosten im Blick behalten.

Bevor ein Bauherr in Erwägung zieht, ein Bauspardarlehen vorzeitig zu kündigen oder ein vorzeitig abzulösen, muss er erst genau prüfen, unter welchen Bedingungen er den Bauspardarlehensvertrag abgeschlossen hat.

In der Regel werden Zinsbindungsfristen festgelegt und weder der Darlehensgeber, in diesem Fall eine Bausparkasse, noch der Bauherr können ohne triftigen Grund ein bereits bestehendes Bauspardarlehen vorzeitig kündigen oder vorzeitig ablösen bzw. eine Ablösung verlangen.

Wird von Seiten des Darlehensnehmers das Bauspardarlehen vorzeitig gekündigt oder entscheidet sich der Bauherr für eine vorzeitige Ablösung wird an die Bausparkasse, die das Darlehen gewährt hat, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sein.

Wird ein Bauspardarlehen vorzeitig gekündigt oder vorzeitig abgelöst, macht das nur Sinn, wenn gleichzeitig für das Anschlussdarlehen eine deutliche Verbesserung der Darlehenszinsen zu erzielen ist. In einer solchen Situation muss der Darlehensnehmer genau prüfen, wie sich die Marktlage für ein Anschlussdarlehen darstellt.

Ein Vergleich der verschiedenen Möglichkeiten, die sich als Anschlussdarlehen für das Bauspardarlehen, das vorzeitig gekündigt bzw. vorzeitig abgelöst werden soll, sollte immer auch die Hypothekendarlehen und die Programme der KfW, der Kreditanstalt für Wiederaufbau, mit einbeziehen. Einige dieser Programme sind prädestiniert für den Verwendungszweck, Bauspardarlehen vorzeitig zu kündigen bzw. Bauspardarlehen vorzeitig abzulösen.

Eine besondere, vom Gesetzgeber installierte Regelung erlaubt es, Bauspardarlehen vorzeitig zu kündigen bzw. vorzeitig abzulösen, wenn das in Frage kommende Bauspardarlehen bereits 10 Jahre läuft. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Darlehensnehmer das Bauspardarlehen vorzeitig kündigen bzw. das vorzeitig ablösen kann, wenn er die Rückzahlung bzw. Umschuldung des laufenden Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ankündigt.


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