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Darlehen gegen Negativerklärung als Sicherheit

27. Januar 2010 Redaktion

Wie funktioniert die Vergabe eines Darlehen gegen eine Negativerklärung und wann ist dies möglich?

Vor der Vergabe von einem Darlehen verlangen viele Banken eine Sicherheit vom Kunden, um sich somit gegen einen Kreditausfall zu schützen. Neben Bürgschaft, Verpfändung oder Sicherungsübereignung zählt auch die so genannte Negativerklärung zu den Kreditsicherheiten. Das die Negativerklärung nicht besonders bekannt ist liegt sicherlich auf der einen Seite daran, dass diese Sicherheit nur bei recht hohen Darlehenssummen verwendet wird und zum anderen auch daran, dass die Erklärung keine direkt greifbare Sicherheit darstellt.

Was genau beinhaltet die Negativerklärung für ein Darlehen? Bei der Negativerklärung handelt es sich um eine schriftliche Erklärung des Kunden gegenüber dem Kreditgeber, bestimmte Vermögenswerte nicht ohne Zustimmung des Kreditgebers zu veräußern. Es findet zwar keine direkte Verpfändung von Vermögenswerten statt, aber dennoch verpflichtet sich der Schuldner mit dieser Erklärung gegenüber der Bank, die in der Negativerklärung genannten Werte nur bei Zustimmung des Kreditgebers zu veräußern.

Genutzt wird eine solche Negativerklärung in den meisten Fällen nur bei relativ hohen Darlehenssummen, wie zum Beispiel bei einem Darlehen, welches im Rahmen einer Immobilienfinanzierung in Anspruch genommen wurde. Die genannten Vermögenswerte dürfen übrigens nicht nur ohne Wissen des Gläubigers nicht verkauft werden, sondern es darf auch keine Beleihung als Sicherheit zu Gunsten Dritter stattfinden, ohne dass der Begünstigte der Negativerklärung seine Zustimmung dazu erteilt.

Die Negativerklärung wird oftmals auch als Negativklausel bezeichnet und man unterschiedet in der Praxis mit der Standard-Negativerklärung und der erweiterten Negativerklärung zwei unterschiedliche Varianten:
Während bei der Standard-Negativerklärung zwar Vermögenswerte verkauft werden dürfen, jedoch sofort für „gleichwertigen“ Ersatz gesorgt werden muss, darf bei der erweiterten Erklärung gar kein Verkauf ohne vorherige Zustimmung des Gläubigers erfolgen.


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