Darlehen von Verwandten wird bei ALG2/Hartz IV nicht angerechnet
Streitbefangen war unter anderem der folgende Fall: Eine Empfängerin von ALG2 hatte sich von einem Verwandten, in diesem aktuellen Fall einem Onkel, Geld geliehen. Das Darlehen in Höhe von 1.500,- Euro hatte die Frau benötigt, um davon verschiedene Rechnungen zu begleichen.
Im Einzelnen hatte sie das Darlehen Ihres Verwandten dazu gebraucht um eine ausstehende Rechnung für Rundfunkgebühren auszugleichen. Außerdem hatte sie Reparaturarbeiten an ihrem Auto und an der Heizung vorgenommen und sich eine neue Matratze gekauft.
Sie hatte mit ihrem Verwandten vereinbart, dass sie das Darlehen an ihn zurückzahlen würde, sobald sie eine Arbeit gefunden hätte und somit in der Lage wäre, das Darlehen zu tilgen.
Der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) war der Eingang der 1.500 Euro aufgefallen. Daraufhin hatten die zuständigen Stellen das ALG2 gekürzt.
Am 17. Juni 2010 hat das Bundessozialgericht (BSG) hat ein Urteil zugunsten der Empfängerin von ALG2 / Hartz IV gefällt: Das Darlehen von Verwandten darf in diesem Fall nicht als Einkommen auf das ALG2 angerechnet werden. Die ARGE ist dazu verpflichtet Einzelfallprüfungen vorzunehmen.
Zu dem vorgeschriebenen Prüfumfang wird es gehören festzustellen, ob die Darlehen unter Verwandten auch tatsächlich wieder – in Raten oder als Ganzes – zurückgezahlt werden.
Es erscheint in diesem Zusammenhang sinnvoll, dass Hartz IV-Empfänger mit dem Verwandten, von dem sie ein Darlehen erhalten, eine vertragliche, schriftliche Regelung fixieren, in der die Darlehensbedingungen dargestellt sind. Unter anderem sind das die Höhe des Darlehens, der Darlehenszweck und nicht zuletzt die Modalitäten, unter denen das Darlehen zurückgezahlt wird (Fristen, Raten etc.).




