Kapitallebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich?
Da die Kapitallebensversicherung eine vereinbarte Versicherungssumme im Todesfall der versicherten Person zahlt, versucht die Versicherungsgesellschaft bei Abschluss des Versicherungsvertrages natürlich festzustellen, ob beim Versicherten erhöhte Risiken bestehen, welche die Gefahr eines „vorzeitigen“ Todes erhöhen.
Aus diesem Grunde führen die meisten Versicherer im Bereich der Kapitallebensversicherung eine Gesundheitsprüfung durch. Konkret versteht man unter der Gesundheitsprüfung bei einer Kapitallebensversicherung, dass im Rahmen des Antrages einige Gesundheitsfragen vom Versicherten zu beantworten sind.
Ab einer bestimmten Versicherungssumme oder bei vorhandenen Bedenken seitens des Versicherers kann im Rahmen der Gesundheitsprüfung aber zusätzlich auch noch eine Untersuchung durch einen Arzt angeordnet werden.
Die Gesundheitsprüfung bei einer Kapitallebensversicherung hat in beiden Fällen, ob ausschließlich durch Gesundheitsfragen oder zudem durch eine ärztliche Untersuchung den Zweck, den Gesundheitszustand des Versicherten festzustellen. Auf dieser Grundlage bewertet der Versicherer dann, ob ein erhöhtes Risiko besteht, um in Folge dessen entweder den Beitrag durch einen Risikozuschlag zu erhöhen oder den Antrag mitunter auch abzulehnen.
Es gibt jedoch mitunter auch Versicherungsgesellschaften, welche eine Kapitallebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung anbieten. Allerdings muss der Versicherungsnehmer hier bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Versicherer auf die Gesundheitsfragen und die Prüfung der Gesundheit verzichtet.
Eine Voraussetzung zur Nutzung dieser Kapitallebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung ist im Grunde bei allen Versicherern identisch, nämlich dass die Versicherungssumme (für den Todesfall) nicht mehr als 50.000 Euro betragen darf. Zudem werden in der Regel nur Personen zwischen dem 40. und dem 70. Lebensjahr versichert.
Eine weitere Besonderheit beim Verzicht der Gesundheitsprüfung besteht darin, dass die volle Versicherungssumme meistens erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Versicherungsbeginn gezahlt wird. Nur bei Unfalltod gilt bei fast allen Versicherern diese „Sperrfrist“ von drei Jahren nicht, denn in diesem Fall gilt der Schutz sofort ab Versicherungsbeginn der Kapitallebensversicherung.




