Nachgelagerte Besteuerung beim Wohn-Riester Vertrag
Für alle Riester-Verträge gilt grundsätzlich, dass die Einzahlungen zwar steuerfrei sind, bei Auszahlungsbeginn im Rentenalter die monatlichen Rentenbeträge jedoch vollständig mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen. Dies wird als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet.
Diese nachgelagerte Besteuerung gilt grundsätzlich für alle Riester Verträge, und zwar sowohl für Rentenversicherungen als auch für einen Wohn-Riester Vertrag. Allerdings wird bei Riester Verträgen kein Guthaben angespart, welches der späteren Rentenzahlung dienen kann. Vielmehr werden derartige Verträge genutzt, um Wohneigentum staatlich gefördert zu schaffen, um dann im Alter die Miete sparen zu können.
Um dennoch die nachgelagerte Besteuerung bei Verträgen zum Wohn-Riester ermöglichen zu können, wird in diesen Fällen ein so genanntes Wohn-Förderkonto geführt. Dieses Konto wird lediglich fiktiv geführt, denn Einzahlungen werden hierauf nicht getätigt.
Auf diesem Wohn-Förderkonto wird das während der Laufzeit geförderte Kapital mit einem Zinssatz von zwei Prozent verzinst. Somit ist dann auch bei Wohn-Riester Verträgen Kapital für die nachgelagerte Besteuerung vorhanden. Das auf dem fiktiven Förderkonto vorhandene Kapital ist dann als ebenfalls fiktive Leibrente der nachgelagerten Besteuerung zu unterziehen.
Die Summe der Steuern, die für einen Riester Vertrag berechnet wurde, kann dann über einen Zeitraum von 25 Jahren getilgt werden. Bis zum 85. Lebensjahr müssen die Steuern allerdings bezahlt sein. Sofern dies nicht gewährleistet werden kann, müssen die Erben die vorhandene Steuerschuld tragen. Alternativ besteht für Nutzer der Riester Förderung die Möglichkeit, den kompletten Steuerbetrag bei Rentenbezug in einer Summe zu bezahlen. In diesem Fall wird sogar ein Rabatt von 30% gewährt, so dass die Steuerschuld sinkt.
Wird die Immobilie während der Laufzeit der Wohn-Riester Verträge verkauft oder verschenkt, ist dennoch die nachgelagerte Besteuerung zu tragen. Die offenen Beträge auf dem Wohn-Förderkonto müssen in diesem Fall als sonstige Einkünfte nachversteuert werden.
Trotz der nachgelagerten Besteuerung ist ein Wohn-Riester Vertrag für die Schaffung von Wohneigentum sehr interessant, denn die Förderung umfasst neben den staatlichen Zulagen auch Steuervorteile. Und da der persönliche Steuersatz im Alter ohnehin geringer ist, können die meisten Nutzer hiervon profitieren.