Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer
Auch seitens des Staates gibt es eine Absicherung gegen Erwerbsunfähigkeit, nämlich die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Anspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung haben alle rentenversicherungspflichtige Personen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens zwei Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Die Hauptleistung der Versicherung besteht in der Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer. Diese Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung beinhaltet, dass man so lange eine Rentenzahlung erhält, wie man voll erwerbsunfähig ist.
Als voll erwerbsunfähig gilt man dann, wenn man aufgrund eines Unfalls oder aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag einer Arbeit nachzugehen, unabhängig von der Art der Tätigkeit. Neben diesen angesprochenen Voraussetzungen (Einzahlung in Rentenversicherung, keine 3 Stunden/Tag arbeitsfähig) muss eine weitere Bedingung erfüllt sein, damit man die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer erhalten kann.
Diese Bedingung für die Rente besteht darin, dass die vorhandene Erwerbsminderung für einen noch nicht absehbaren Zeitraum bestehen muss, was von einem Arzt festzustellen ist.
Sollte also bereits bekannt sein, dass sie nur vorübergehend ist, so hat man keinen Anspruch auf die Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Von einer nicht vorhersehbarer Dauer wird dann gesprochen, wenn die Erwerbsminderung mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten besteht.
Ferner muss man auch die allgemeine Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt haben, damit man die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer erhalten kann. Diese Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird auf Basis des Rentenfaktors 1,0 berechnet, sie entspricht also der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Regelaltersrente.




