Riester-Rente: Grundzulage und Kinderzulage
Die Förderung von Familien
Die Riester-Rente wird vom Staat gefördert, dies geschieht über so genannte Zulagen und steuerliche Vorteile. Die Grundzulage beträgt pro Person generell 154 Euro, für jedes Kind wird eine Zulage von 185 Euro berechnet. Die Riester-Rente Kinderzulage beträgt für Kinder ab dem Geburtsjahr 2008 sogar 300 Euro. Die Riester-Rente Grundzulage wird bei berufstätigen Personen unter 25 Jahren einmalig um 200 Euro erweitert.
Voraussetzungen für den Erhalt von Zulagen:
Damit der Vertragsteilnehmer die vollen Zulagen erhält, muss dieser einen Mindestbetrag entrichten. Dieser orientiert sich stets an den sozialversicherungspflichtigen Einkünften des Vorjahres. Dabei muss für eine volle Förderung mindestens vier Prozent des Jahreseinkommens eingezahlt werden. Die Riester-Rente Kinderzulage und Grundzulage wird bei Nichterreichung des Mindestbeitrages anteilig gekürzt.
Die Riester Grundzulage:
Sobald der jährliche Mindestbeitrag entrichtet wurde, erhält jeder Vertragsteilnehmer einen Anspruch auf die Riester-Rente Grundzulage. Diese beträgt 154 Euro pro Jahr. Ehepaare können die Grundzulage zusammen erhalten, auch wenn ein Ehepartner nicht förderungsfähig ist. Die eigene Sparleistung für die Riester-Rente Grundzulage beträgt stets vier Prozent des Vorjahreseinkommens, dabei werden die Zulagen vom Mindesbeitrag abgezogen.
Die Riester Kinderzulage:
Die Riester Kinderzulage wird immer dann gewährt, wenn mindestens in einem Monat des Kalenderjahres Kindergeld erhalten wurde. Die Kinderzulage wird grundsätzlich immer der Mutter gutgeschrieben. Auf Wunsch kann die Riester-Rente Kinderzulage jedoch auch an den Vater ausgezahlt werden.




