Rücktritt vom Kredit bzw. Darlehensvertrag
Vom Grundsatz her sind alle Verträge, die in beiderseitigem Einverständnis geschlossen werden, natürlich auch für beide Parteien bindend, das gilt auch für Darlehensverträge. Um von einem solchen Vertragsverhältnis zurückzutreten ist dennoch unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Immer möglich ist ein Vertragsrücktritt natürlich für den Fall, dass sich beide Parteien, also der Kreditgeber und der Kreditnehmer, einig sind das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden. In solch einem Fall gibt es keinerlei Probleme mit der Vertragsauflösung. Anders sieht es hingegen aus, wenn nur eine Partei zurücktreten möchte. Der Kreditgeber kann im Grunde nur dann zurücktreten, wenn der Kreditnehmer nachweislich falsche Angaben gemacht hat, beispielsweise zur Person oder zur Bonität. Seitens des Darlehensnehmers besteht zunächst einmal ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Vertragsabschluss.
Die Widerrufsfrist beachten
Die Widerrufsfrist beginnt bei Abschluss des Vertrages bzw. mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Allerdings gilt diese Widerrufsfrist nicht mehr, wenn der Kreditbetrag bereits ausgezahlt wurde, das ist auf jeden Fall zu beachten.
Ein Rücktritt vom Kredit kann auch auf die Weise wirksam werden, dass der Darlehensnehmer den noch nicht ausgezahlten Kreditbetrag nicht abruft bzw. nicht in Anspruch nimmt.
Da der Darlehensgeber jedoch das Recht hat, die Annahme des Darlehensbetrages zu verlangen, kann er als „Ausgleich“ Gebühren verlangen. Diese treten zum Beispiel in Form der Bereitstellungszinsen auf und verursachen beim Kreditnehmer natürlich zusätzliche Kosten, welche man bei der Entscheidung über einen Rücktritt vom Darlehensvertrag beachten sollte.




