Rürup-Rente mit Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbständige
Während die meisten Arbeitnehmer die staatliche Förderung in Form der Riester-Rente nutzen, steht für Selbständige die Basisrente, besser unter der Bezeichnung Rürup-Rente bekannt, als Alternative zur Verfügung, die ohne Probleme mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung verbunden werden kann.
Die Rürup-Rente besteht nicht wie die Riester-Rente aus Zulagen vom Staat, sondern aus steuerlichen Vorteilen, die durch die Absetzbarkeit von Sparbeiträgen als Sonderausgaben von der Steuer vorhanden sind.
Im Jahre 2010 können unverheiratete Personen bei der Rürup-Rente bis zu 14.000 Euro (70 Prozent von maximal 20.000 Euro) an Sparbeiträgen im Rahmen eines Rürup-Vertrages jährlich von der Steuer absetzen.
Somit können Selbständige je nach Steuerklasse und Steuersatz bis zu 6.000 Euro im Jahr an Steuern sparen, wenn man einmal die Maximalbeiträge als Beispiel heranzieht. Im Zusammenhang mit der Rürup-Rente ist für Selbständige zudem die Kopplung mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung sehr sinnvoll.
Diese Verbindung von Rürup-Rente und einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist vor allem für Selbständige sehr zu empfehlen, weil in der Regel bei Erwerbsunfähigkeit kein Schutz durch die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung besteht, wie es bei Arbeitnehmern der Fall ist.
Sollte man also als Selbständiger berufsunfähig werden, ist man auf eine private Absicherung angewiesen, und hier ist die im Grunde einzige sinnvolle Variante die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Koppeln lassen sich die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Rürup-Rente zum einen innerhalb eines Vertrages, beispielsweise einer privaten Rentenversicherung mit BUZ, oder aber anderseits durch den Abschluss zweier Einzelverträge.
Selbständige und generell alle Verbraucher sollten beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung vor allem auf zwei Dinge besonders achten. Das ist zum einen die Wahl einer ausreichend hohen Berufsunfähigkeitsrente und zum anderen sollte die Versicherungsgesellschaft stets auf ihr abstraktes Weisungsrecht verzichten, denn sonst wird eine Leistung erst bei Erwerbsunfähigkeit erbracht.




