Sparguthaben bei Hartz 4 / ALG 2 Arbeitslosigkeit
„Bevor jemand Hartz 4 genehmigt bekommt, werden zuerst alle angesparten Vermögenswerte, wie Sparguthaben, Lebensversicherungen, Altersvorsorge etc., zur Bestreitung des Lebensunterhaltes herangezogen. Sparguthaben bei Hartz 4 ist nicht erlaubt.“ Diese Meinung ist weit verbreitet, spiegelt aber die tatsächlichen, gesetzlichen Regelungen in keiner Weise wider.
In welcher Höhe Sparguthaben bei Hartz 4 erlaubt ist, regelt das Sozialgesetzbuch II im § 12. Grundsätzlich sind hier als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände heranzuziehen.
Davon abzurechnen ist ein Grundfreibetrag in Höhe von aktuell 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr, mindestens aber 3.100 Euro pro Erwachsenem. Bei einem 30Jährigen Hartz 4 Empfänger errechnet sich dieser Freibetrag für Sparguthaben also wie folgt: 150 Euro mal 30 Jahre, ergibt eine Summe von 4.500 Euro. Zu dieser kommt außerdem ein Freibetrag für Anschaffungen in Höhe von einmalig 750 Euro pro Person hinzu.
Selbst Kinder können Sparguthaben bei Hartz 4 besitzen. Hier gilt grundsätzlich für jedes minderjährige Kind die Summe von 3.100 Euro zuzüglich des bereits genannten, einmaligen Freibetrags für Anschaffungen.
Außerdem sind geldwerte Ansprüche und Sparguthaben, die zur Altersvorsorge gedacht sind und einen Wert von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr nicht überschreiten, vom Vermögen abzusetzen. Dies gilt aber nur für Verträge, die nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand in Anspruch genommen werden können. Ebenso abzusetzen ist das Sparguthaben der Altersvorsorge in Höhe des ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens inkl. aller Erträge und der geförderten, laufenden Altersvorsorgebeiträge. Diese darf ebenfalls nicht vorzeitig verwendet werden.
Hartz 4 Empfänger, die vor dem 01. Jan. 1958, nach dem 31.Dez. 1957 und nach dem 31. Dez. 1963 geboren sind, gelten verschiedene, höhere Freibeträge für Sparguthaben bei Hartz 4 und geldwerte Ansprüche.




