Spekulationssteuer bei Immobilien in 2010
Diese Regelung gilt auch dann, wenn Einkünfte oder Gewinne durch den Verkauf von Immobilien erwirtschaftet wurden. Die Berechnungsgrundlage für Höhe der Abgabe ist die Differenz aus Kauf- und Verkaufspreis, die den Gewinn des Geschäfts darstellt.
Spekulationsfrist: Nach 10 Jahren steuerfrei
Lediglich dann, wenn eine Immobilie mehr als zehn Jahre im Besitz des Eigentümers war, kann sie ohne die Erhebung einer Spekulationssteuer verkauft werden. Wer also beispielweise im Jahr 2000 ein Objekt für 100.000 Euro erworben hat und dieses in 2010 für 150.000 Euro verkauft, kann den Gewinn von 50.000 Euro steuerfrei vereinnahmen.
Maßgeblich für die Berechnung dieses Zeitraums ist das Datum des Notarvertrages. Dies gilt auch dann, wenn eine Immobilie verschenkt oder vererbt wird. Liegt der Immobilienkauf mehr als zehn Jahre zurück, werden keine Steuerabgaben im Falle eines Verkaufs fällig. Wird ein bisher gewerblich genutzte Immobilienobjekt jedoch in das private Vermögen überstellt, beginnt die Spekulationsfrist von 10 Jahren erneut, was sich bei einem etwaigen Verkauf negativ auswirken kann.
Selbstnutzung bringt Vorteile
Von der Besteuerung wird zudem abgesehen, wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren selbst oder aber von den eigenen Kindern genutzt wurde. Auch dann, wenn sie als Feriendomizil dient, sieht das Finanzamt mitunter von der Versteuerung der Gewinne durch eine Veräußerung ab.
Können vorhandene Immobilien nur mit Verlust verkauft werden, wird natürlich ebenfalls keine Spekulationssteuer fällig. Allerdings können diese Verluste steuerlich nur beschränkt geltend gemacht werden, denn sie können nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung etwa mit Geschäftseinkünften ist nicht mehr zulässig.




