Staatliche Riester Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum
Seit mehreren Jahren können alle rentenversicherungspflichtigen Bürger in Deutschland auch die Zuschüsse des Staates in Form der Riester Rente bekommen.
Die staatliche Riester Förderung erhält man in der Form von Zulagen, die sich in eine Grundzulage und eine Kinderzulage aufteilen. Die Grundzulage von maximal 154 Euro bekommt jeder Arbeitnehmer, der einen Mindestbetrag von jährlich 60 Euro für die Altersvorsorge spart und wer zudem noch Kinder im Haushalt hat, erhält zusätzlich eine Kinderzulage von 300 Euro bzw. von 185 Euro.
Eine besondere Form der Riester Rente ist das so genannte Wohn-Riester als staatliche Riester Förderung, durch die selbstgenutztes Wohneigentum gefördert wird. Unter selbstgenutztes Wohneigentum versteht man, dass die im Eigentum befindliche Immobilie ausschließlich dazu genutzt wird, um dort selbst zu wohnen und diese nicht zu vermieten.
Während bei den sonstigen wählbaren Sparverträgen zur Riester Rente die Voraussetzung zum Erhalt für die staatliche Riester Förderung gilt, dass die Leibrente nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und das die Einzahlungen und Zulagen garantiert werden, ist dieses durch die staatliche Riester Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum (Wohn-Riester) insoweit anders, als dass der Sparer hier bereits vor dem 60. Lebensjahr über das angesparte Kapital verfügen kann.
So kann die staatliche Riester Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum zum Beispiel dazu verwendet werden, um die Zulagen in die Tilgung eines Immobilienkredites einfließen zu lassen.
Die einzige Voraussetzung für den Erhalt der Zulagen ist in diesem Fall also, dass ein Darlehen getilgt wird, welches zur Finanzierung vom selbstgenutzten Wohneigentum verwendet wurde. Bei der Beantragung sollte man beachten, dass man die staatliche Riester Förderung zwar generell jährlich beantragen muss, es gibt inzwischen aber auch eine Art automatische Dauerbeantragung.




