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Steuer 2010: Änderungen der Steuern

16. April 2010 Redaktion

Das Jahr 2010 hat für Privatpersonen zahlreiche Änderungen bei der Steuer gebracht. Hier ein Überblick:
So sind seit Januar 2010 beispielsweise Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung, sofern es sich um eine Grundversorgung handelt, steuerlich als Sonderausgaben in voller Höhe absetzbar. Im Gegenzug hierzu können Beiträge zur Haftpflicht- und zur Arbeitslosenversicherung nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Lediglich dann, wenn die seit 2010 geltenden Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige noch nicht ausgeschöpft wurden, können diese noch angesetzt werden.

Eine weitere Änderungen bei der Steuer 2010 betreffen den Grundfreibetrag. Dieser wurde ab 2010 von bisher 7.834 Euro auf nunmehr 8.004 Euro angehoben. Rentner, deren Einkünfte die Höhe des Grundfreibetrages nicht überschreiten, müssen seit 2010 keine Steuererklärung mehr abgeben, sofern diese Einkünfte ohne Steuerkarte vereinnahmt werden.

Durch die Anhebung des Grundfreibetrages sind Kindergeld und Kinderfreibeträge bei der Steuer ab 2010 für noch nicht volljährige Kinder erst dann verloren, wenn diese ein Einkommen von 8.004 Euro und mehr erzielen. Bis dahin erhalten die Eltern den vollen Kinderfreibetrag bzw. das vollständige Kindergeld, auch wenn die Kinder bereits eine Ausbildung absolvieren.

Änderungen bei der Steuer 2010 gibt es auch in der Anerkennung von Unterhaltsleistungen für geschiedenen Partner. Konnten diese bisher nur bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro steuerlich angesetzt werden, berücksichtigt das Finanzamt jetzt auch darüber hinaus gehende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen Partners. Diese können als Sonderausgaben angesetzt werden und somit die Steuerpflicht verringern.

Auch bei der Anerkennung von Unterhalt geht das Finanzamt ab 2010 bei der Steuer großzügiger um. So ist es jetzt möglich, Unterhalt für bedürftige Angehörige bis zu einer Summe von 8.004 Euro steuerlich anzusetzen und so die Steuerlast zu reduzieren.

Werden zusätzlich Beiträge zur Krankenversicherung oder Pflegeversicherung des Bedürftigen übernommen, können diese ebenfalls geltend gemacht werden, und zwar unter der Rubrik der außergewöhnlichen Belastungen.


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