Darlehensvertrag
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Darlehensvertrag Informationen

Ein Darlehensvertrag definiert ein Schuldverhältnis, welches den Darlehensnehmer zur Rückzahlung eines Darlehens an den Darlehensgeber zu individuell festgelegten Konditionen verpflichtet. Darlehensgeber kann prinzipiell jeder sein, ob Privatperson, Unternehmen oder eine Bank.

Es gibt verschiedene Arten von Darlehensverträgen, z.B. den einfachen „Schuldschein“ zwischen zwei Bekannten über ein privates Darlehen, Bankangebote für Konsumentenkredite, Baufinanzierungen und zweckgebundene Raten-Kredite bis hin zu staatlich subventionierten Darlehen.

In allen Fällen gilt: Ein Darlehensvertrag muss die Konditionen, zu denen Geld verliehen wird, eindeutig definieren. Ferner müssen die Möglichkeiten der vorzeitigen Ablösung, der Kündigung sowie die gesetzliche Widerrufs-Klausel angegeben werden.

Bestandteile eines Darlehensvertrages

Zu Beginn werden Darlehensgeber und Darlehensnehmer namentlich genannt. Dann folgt die Beschreibung der Darlehensgewährung, also die Höhe des geliehenen Geldbetrages.

Punkt 2 regelt die Verzinsung. Hier sollte der Darlehensvertrag nicht den Nominalzins, sondern den Effektivzins ausweisen, außerdem wird in diesem Punkt festgelegt, wann die Zinsen fällig werden. Also monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Die Höhe der Zinsen kann theoretisch frei festgelegt werden. Früher galt einmal gem. § 138 BGB das „Wuchergesetz“, nach dem ein zu hoher Zins als sittenwidrig galt. Heute gibt es dieses Gesetz nicht mehr, allerdings gilt: Wenn der vereinbarte Zins den marktüblichen Zinssatz um mehr als 100% übersteigt, spricht man von Wucher.

Punkt 3 definiert die Tilgung. Hier steht, in welchen Raten (meist monatlich) das Darlehen zurückbezahlt wird. Die Raten setzen sich dabei zunächst aus Kosten und Zinsen zusammen. Sind diese bezahlt, beginnt die eigentliche Tilgung der Darlehenssumme.

Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, dass ein Darlehen nicht in Raten, sondern in einer Summe zu einem festgelegten Termin zurückbezahlt wird, inklusive aller Kosten und Zinsen. Der Darlehensgeber kann dem Darlehensnehmer die Möglichkeit der Sondertilgung einräumen. Das bedeutet, es werden vorab Zahlungen geleistet, welche die Zinsbelastung reduzieren, weil sich die Hauptforderung dadurch reduziert. Wichtig im Zusammenhang mit der Tilgung ist auch die Angabe, ob es eine Kündigungsmöglichkeit gibt, und welche Fristen dabei gelten. Der Darlehensgeber kann dadurch dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer vorzeitigen Ablösung durch Rückzahlung einräumen. Hierfür können Vorfälligkeitszinsen anfallen.

Punkt 4 regelt die Sicherheiten. Diese sollen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers die Kreditsumme absichern. Dazu überträgt der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber das Eigentum an verwertbaren Gütern, z.B. Autos, Immobilien, Wertpapieren, Möbeln oder Computern. Bei Immobilien muss der betreffende Grundbuchauszug zitiert werden, aus dem die Eigentümerverhältnisse hervorgehen. Auch muss der Darlehensvertrag in diesem Falle nicht nur unterzeichnet, sondern gemäß § 29 GBO beurkundet werden. Außerdem können an den Darlehensgeber Ansprüche aus Versicherungsleistungen, Lohn und Gehalt sowie anderen Einkünften und Schuldverschreibungen abgetreten werden.

Abschließend benötigt jeder Darlehensvertrag die sogenannten Schlussbestimmungen. Darin steht, dass der Darlehensvertrag die vollständige Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer beschreibt. Außerdem wird bestätigt, dass keine mündlichen Nebenabreden bestehen, sowie dass Änderungen und Ergänzungen nur in Schriftform erfolgen dürfen. Danach wird meist die Salvatorische Klausel genannt. Diese legt fest, dass im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile die übrigen Bestimmungen nicht unwirksam werden, und dass beide Vertragsparteien sich einverstanden erklären, die unwirksamen Teile einvernehmlich durch wirksame zu ersetzen. Abgeschlossen wird dieser Absatz durch die Angabe von Gerichtsstand und Erfüllungsort.

Damit der Darlehensvertrag wirksam wird, müssen beide Parteien handschriftlich unterschreiben. Erst dann gilt das Darlehen verbindlich als gewährt und vom Darlehensnehmer als angenommen.

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