Darlehensvertrag Informationen
Ein Darlehensvertrag definiert ein
Schuldverhältnis, welches den Darlehensnehmer
zur Rückzahlung eines Darlehens an den Darlehensgeber zu
individuell festgelegten Konditionen verpflichtet. Darlehensgeber kann
prinzipiell jeder sein, ob Privatperson, Unternehmen oder eine Bank.
Es gibt verschiedene Arten von Darlehensverträgen,
z.B. den einfachen „Schuldschein“ zwischen zwei
Bekannten über ein privates Darlehen, Bankangebote
für Konsumentenkredite, Baufinanzierungen und zweckgebundene
Raten-Kredite bis hin zu staatlich subventionierten Darlehen.
In allen Fällen gilt:
Ein Darlehensvertrag muss
die Konditionen, zu denen Geld verliehen wird, eindeutig definieren.
Ferner müssen die Möglichkeiten der vorzeitigen
Ablösung, der Kündigung sowie die gesetzliche
Widerrufs-Klausel angegeben werden.
Bestandteile eines Darlehensvertrages
Zu Beginn werden Darlehensgeber und Darlehensnehmer namentlich genannt.
Dann folgt die Beschreibung der Darlehensgewährung, also die
Höhe des geliehenen Geldbetrages.
Punkt 2 regelt die Verzinsung. Hier
sollte der Darlehensvertrag nicht den Nominalzins, sondern den
Effektivzins
ausweisen, außerdem wird in diesem Punkt festgelegt, wann die
Zinsen fällig werden. Also monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.
Die Höhe der Zinsen kann theoretisch frei festgelegt werden.
Früher galt einmal gem. § 138 BGB das
„Wuchergesetz“, nach dem ein zu hoher Zins als
sittenwidrig galt. Heute gibt es dieses Gesetz nicht mehr, allerdings
gilt: Wenn der vereinbarte Zins den marktüblichen Zinssatz um
mehr als 100% übersteigt, spricht man von Wucher.
Punkt 3 definiert die Tilgung. Hier steht,
in welchen Raten (meist monatlich) das Darlehen zurückbezahlt
wird. Die Raten setzen sich dabei zunächst aus Kosten und
Zinsen zusammen. Sind diese bezahlt, beginnt die eigentliche Tilgung
der Darlehenssumme.
Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, dass ein Darlehen
nicht in Raten, sondern in einer Summe zu einem festgelegten Termin
zurückbezahlt wird, inklusive aller Kosten und Zinsen. Der
Darlehensgeber kann dem Darlehensnehmer die Möglichkeit der
Sondertilgung einräumen. Das bedeutet, es werden vorab
Zahlungen geleistet, welche die Zinsbelastung reduzieren, weil sich die
Hauptforderung dadurch reduziert.
Wichtig im Zusammenhang mit der Tilgung ist auch die Angabe, ob es eine
Kündigungsmöglichkeit gibt, und welche Fristen dabei
gelten. Der Darlehensgeber kann dadurch dem Darlehensnehmer die
Möglichkeit einer vorzeitigen Ablösung durch
Rückzahlung einräumen. Hierfür
können Vorfälligkeitszinsen anfallen.
Punkt 4 regelt die Sicherheiten. Diese
sollen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Darlehensnehmers die Kreditsumme absichern. Dazu
überträgt der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber das
Eigentum an verwertbaren Gütern, z.B. Autos, Immobilien,
Wertpapieren, Möbeln oder Computern. Bei Immobilien muss der
betreffende Grundbuchauszug zitiert werden, aus dem die
Eigentümerverhältnisse hervorgehen. Auch muss der
Darlehensvertrag in diesem Falle nicht nur unterzeichnet, sondern
gemäß § 29 GBO beurkundet werden.
Außerdem können an den Darlehensgeber
Ansprüche aus Versicherungsleistungen, Lohn und Gehalt sowie
anderen Einkünften und Schuldverschreibungen abgetreten
werden.
Abschließend benötigt jeder
Darlehensvertrag die sogenannten Schlussbestimmungen.
Darin steht, dass der Darlehensvertrag die vollständige
Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer beschreibt.
Außerdem wird bestätigt, dass keine
mündlichen Nebenabreden bestehen, sowie dass
Änderungen und Ergänzungen nur in Schriftform
erfolgen dürfen. Danach wird meist die Salvatorische Klausel
genannt. Diese legt fest, dass im Falle der Unwirksamkeit einzelner
Vertragsbestandteile die übrigen Bestimmungen nicht unwirksam
werden, und dass beide Vertragsparteien sich einverstanden
erklären, die unwirksamen Teile einvernehmlich durch wirksame
zu ersetzen. Abgeschlossen wird dieser Absatz durch die Angabe von
Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Damit der Darlehensvertrag wirksam wird, müssen
beide Parteien handschriftlich unterschreiben. Erst
dann gilt das Darlehen verbindlich als gewährt und vom
Darlehensnehmer als angenommen.
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