Buchgrundschuld

Wenn man ein Baudarlehen zur Finanzierung der eigenen Immobilie in Anspruch nimmt, dann ist es von Seiten der Bank aus eine Pflicht, dass eine Grundschuld als Sicherheit für den Kredit eingetragen wird. Dieses Grundpfandrecht ermöglicht es dem Kreditnehmer im „Schadensfall“, sich an der finanzierten Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu „bedienen“. Die Grundschuld als solche gibt es in zwei Varianten, nämlich als Briefgrundschuld auf der einen Seite und als Buchgrundschuld auf der anderen Seite. Vom Grundsatz her ist jede Grundschuld zunächst eine Briefgrundschuld. Zur Buchgrundschuld wird die Grundschuld nur dann, wenn ein so genannter Briefausschluss ins Grundbuch eingetragen wird. Dadurch kann dann Jeder erkennen, dass kein Grundschuldbrief besteht und die Buchgrundschuld nur durch Änderung im Grundbuch zum Beispiel übertragen werden kann. Der Vorteil der Buchgrundschuld besteht darin, dass der im Grundbuch genannte Eigentümer bzw. Empfänger des Pfandrechts stets aktuell ist.

Bei der Briefgrundschuld kann es durch die Übertragung hingegen passieren, dass der im Grundbuch genannte Rechteempfänger gar nicht mehr dem aktuellen Eigentümer entspricht. Der Nachteil der Buchgrundschuld gegenüber der Briefgrundschuld ist hingegen, dass die Übertragung der Buchgrundschuld insoweit sehr aufwendig ist und auch Kosten verursacht, weil jedes Mal eine Änderung im Grundbuch vorgenommen werden muss. Bei der Briefgrundschuld ist es im Gegensatz zur Buchgrundschuld jedoch so, dass nur der Brief umgeschrieben werden muss, eine Änderung im Grundbuch wie bei der Buchgrundschuld muss also bei der Briefgrundschuld nicht erfolgen. Aus den genannten Gründen wird die Brief- der Buchgrundschuld heutzutage in der Praxis auch vorgezogen, vor allem einfach wegen der einfacheren Art der Übertragung des Rechtes von einem zum anderen Gläubiger und Rechteinhaber.