Buchgrundschuld
Wenn man ein
Baudarlehen
zur Finanzierung der eigenen Immobilie in Anspruch nimmt,
dann ist es von Seiten der Bank aus eine Pflicht, dass eine Grundschuld
als Sicherheit für den Kredit eingetragen wird. Dieses
Grundpfandrecht ermöglicht es dem Kreditnehmer im
„Schadensfall“, sich an der finanzierten Immobilie
im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu „bedienen“.
Die Grundschuld als solche gibt es in zwei Varianten, nämlich
als Briefgrundschuld auf der einen Seite und als Buchgrundschuld auf
der anderen Seite. Vom Grundsatz her ist jede
Grundschuld
zunächst eine Briefgrundschuld. Zur Buchgrundschuld wird die
Grundschuld nur dann, wenn ein so genannter Briefausschluss ins
Grundbuch eingetragen wird. Dadurch kann dann Jeder erkennen, dass kein
Grundschuldbrief besteht und die Buchgrundschuld nur durch
Änderung im Grundbuch zum Beispiel übertragen werden
kann. Der Vorteil der Buchgrundschuld besteht darin, dass der im
Grundbuch genannte Eigentümer bzw. Empfänger des
Pfandrechts stets aktuell ist.
Bei der Briefgrundschuld kann es durch die Übertragung
hingegen passieren, dass der im Grundbuch genannte
Rechteempfänger gar nicht mehr dem aktuellen
Eigentümer entspricht. Der Nachteil der Buchgrundschuld
gegenüber der Briefgrundschuld ist hingegen, dass die
Übertragung der Buchgrundschuld insoweit sehr aufwendig ist
und auch Kosten verursacht, weil jedes Mal eine Änderung im
Grundbuch vorgenommen werden muss. Bei der Briefgrundschuld ist es im
Gegensatz zur Buchgrundschuld jedoch so, dass nur der Brief
umgeschrieben werden muss, eine Änderung im Grundbuch wie bei
der Buchgrundschuld muss also bei der Briefgrundschuld nicht erfolgen.
Aus den genannten Gründen wird die Brief- der Buchgrundschuld
heutzutage in der Praxis auch vorgezogen, vor allem einfach wegen der
einfacheren Art der Übertragung des Rechtes von einem zum
anderen Gläubiger und Rechteinhaber.