Grundschuld

Bei der Grundschuld handelt es sich um ein so genanntes Grundpfandrecht. Die Grundschuld fällt in den Bereich der Kreditsicherheiten und wird in erster Linie als Sicherheit für vergebenen Hypothekendarlehen bzw. Immobilienkredite verwendet. Während an dieser Stelle früher häufig die Hypothek als Sicherheit genutzt wurde, hat sich schon seit vielen Jahren die Grundschuld als etwas abstraktere Sicherheit durchgesetzt. Die Grundschuld als solche beinhaltet, dass auf der zu finanzierende Immobilie eine Last bzw. Beschränkung ins Grundbuch eingetragen wird. Durch die Grundschuld übergibt der Kreditnehmer die Eigentumsrechte an der finanzierten Immobilie so lange an die kreditgebende Bank, bis der Immobilienkredit abbezahlt worden ist,

Nach Eintragung der Grundschuld in das jeweilige Grundbuch beim zuständigen Grundbuchamt besitzt der Kreditnehmer also keine Rechte mehr an der finanzierten Immobilie, sondern die Bank besitzt die alleinigen Verwertungsrechte. Dieses Verwertungsrecht kann auch dazu führen, dass die Bank die Zwangsversteigerung, also den Verkauf der belasteten Immobilie, anordnen und durchführen lassen kann, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen (Tilgung des Darlehens) nicht nachkommen sollte. In der Praxis ist es in Deutschland im Grunde gar nicht mehr möglich, einen Immobilienkredit ohne die gleichzeitige Entgegennahme einer Grundschuld seitens des Kreditgebers zu bekommen. In der Praxis unterscheidet man zwischen der Buch- und der Briefgrundschuld.

Bei der Buchgrundschuld wird die Grundschuld lediglich ins Grundbuch eingetragen und ist damit sofort rechtsgültig, bei der Briefgrundschuld wird zudem noch ein Grundschuldbrief ausgestellt. Eine Besonderheit der Grundschuld, wodurch sich diese auch von der zuvor üblichen Hypothek unterscheidet ist, dass die Grundschuld nicht an das Vorliegen einer bestimmten Forderung gebunden ist, was man auch als nicht streng akzessorisch bezeichnet. Somit kann die Grundschuld allgemein als Sicherheit verwendet werden, auch wenn der offenen Darlehensbetrag des Immobiliendarlehens bereits deutlich geringer ist als die Höhe der eingetragenen Grundschuld.