Grundschuld
Bei der Grundschuld handelt es sich um ein so genanntes
Grundpfandrecht. Die Grundschuld fällt in den Bereich der
Kreditsicherheiten und wird in erster Linie als Sicherheit für
vergebenen
Hypothekendarlehen
bzw.
Immobilienkredite
verwendet. Während an dieser Stelle früher
häufig die Hypothek als Sicherheit genutzt wurde, hat sich
schon seit vielen Jahren die Grundschuld als etwas abstraktere
Sicherheit durchgesetzt. Die Grundschuld als solche beinhaltet, dass
auf der zu finanzierende Immobilie eine Last bzw. Beschränkung
ins Grundbuch eingetragen wird. Durch die Grundschuld übergibt
der Kreditnehmer die Eigentumsrechte an der finanzierten Immobilie so
lange an die kreditgebende Bank, bis der Immobilienkredit abbezahlt
worden ist,
Nach Eintragung der Grundschuld in das jeweilige Grundbuch beim
zuständigen Grundbuchamt besitzt der Kreditnehmer also keine
Rechte mehr an der finanzierten Immobilie, sondern die Bank besitzt die
alleinigen Verwertungsrechte. Dieses Verwertungsrecht kann auch dazu
führen, dass die Bank die Zwangsversteigerung, also den
Verkauf der belasteten Immobilie, anordnen und durchführen
lassen kann, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen (Tilgung des
Darlehens) nicht nachkommen sollte. In der Praxis ist es in Deutschland
im Grunde gar nicht mehr möglich, einen Immobilienkredit ohne
die gleichzeitige Entgegennahme einer Grundschuld seitens des
Kreditgebers zu bekommen. In der Praxis unterscheidet man zwischen der
Buch- und der Briefgrundschuld.
Bei der
Buchgrundschuld
wird die Grundschuld lediglich ins Grundbuch eingetragen und ist damit
sofort rechtsgültig, bei der Briefgrundschuld wird zudem noch
ein Grundschuldbrief ausgestellt. Eine Besonderheit der Grundschuld,
wodurch sich diese auch von der zuvor üblichen Hypothek
unterscheidet ist, dass die Grundschuld nicht an das Vorliegen einer
bestimmten Forderung gebunden ist, was man auch als nicht streng
akzessorisch bezeichnet. Somit kann die Grundschuld allgemein als
Sicherheit verwendet werden, auch wenn der offenen Darlehensbetrag des
Immobiliendarlehens bereits deutlich geringer ist als die Höhe
der eingetragenen Grundschuld.