Grundschuldzinsen

Die Grundschuldzinsen spielen bei der Immobilienfinanzierung eine Rolle, genauer gesagt dann, wenn es um die Eintragung der Grundschuld geht und es zu einer späteren Zwangsversteigerung der Immobilie kommen sollte. Die Grundschuldzinsen dürfen daher auch nicht mit den Hypothekenzinsen verwechselt werden, die der Kreditnehmer für die Inanspruchnahme des Darlehen zahlen muss. Die Grundschuldzinsen werden zunächst im Zuge der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch mit eingetragen. Der Zinssatz der Grundschuldzinsen ist dabei deutlich höher als der Zinssatz, den der Kreditnehmer bei seinem Hypothekendarlehen an Hypothekenzinsen zahlen muss. In der Regel liegt der eingetragene Zinssatz für die Grundschuldzinsen bei rund 18 Prozent. Es handelt sich dabei aber zunächst nur um einen „formalen“ Wert, der mit einer tatsächlichen Zinszahlung nicht zu tun hat, denn die Grundschuldzinsen bekommen nur für den Fall eine Bedeutung, dass der Kreditnehmer sein Darlehen nicht ordnungsgemäß zurück zahlen kann und die Bank daher von dem aus der Grundschuld hervor gehenden Recht Gebrauch machen muss.

In dem Fall ist es nämlich so, dass die Bank nur die Forderungen erheben darf, die bezüglich des Darlehens im Grundbuch stehen. Würde die Bank dort also die Grundschuldsumme und die tatsächlichen Zinsen von zum Beispiel fünf Prozent eintragen lassen, dann könnte sie im „Schadensfall“, also wenn der Kreditnehmer seine Raten nicht mehr zahlt, auch nur die im Grundbuch eingetragenen fünf Prozent an Zinsen verlangen. Der Bank entstehen jedoch in der Regel Verzugszinsen, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nachkommt. Und damit diese Verzugszinsen auf jeden Fall ach rechtlich abgesichert von der Bank in ausreichender Höhe verlangt werden können, trägt man quasi einen fiktiven, sehr hohen Zinssatz als Grundschuldzinsen ein.