Kreditfähigkeit


Bevor man als Kunde von einer Bank ein Darlehen erhalten kann, werden in der Regel von Seiten des Kreditgebers unter anderem zwei Dinge überprüft, nämlich ob der potentielle Kreditnehmer auf der einen Seite kreditfähig ist und auf der anderen Seite auch kreditwürdig ist. Die Prüfung der Kreditfähigkeit steht hier an erster Stelle, denn ist diese Kreditfähigkeit nicht vorhanden, kann die Bank auf alle weiteren Prüfungen in Zusammenhang mit der möglichen Darlehensvergabe ohnehin verzichten. Doch was genau versteht man unter der Kreditfähigkeit bzw. wer ist grundsätzlich kreditfähig und wer nicht?

Grundsätzlich besitzt eine natürliche Person dann die volle Kreditfähigkeit, wenn sie rechtlich verbindliche Kreditverträge abschießen darf. Dieses ist der Fall, wenn diese Person unbeschränkt geschäftsfähig sind. Das ist dann der Fall, wenn die Volljährigkeit eingetreten ist (Vollendung des 18. Lebensjahres) und zudem die jeweilige Person weder geisteskrank ist noch unter vorübergehender Geistesschwäche leidet oder unter Betreuung steht.

Insofern gelten für das Bestehen der Kreditfähigkeit also die gleichen Voraussetzungen die man erfüllen muss, um die volle Geschäftsfähigkeit zu erreichen. Eine Kreditfähigkeit ist aber nicht nur bei natürlichen Personen gegeben, sondern die Kreditfähigkeit bezieht sich auch auf juristische Personen und Personengesellschaften. Auch diese Gesellschaften besitzen in der Regel eine Kreditfähigkeit und werden dann in der Praxis beim Abschluss der Kreditverträge natürlich durch ihre Geschäftsinhaber oder Gesellschafter und Geschäftsführer vertreten. Für den möglichen Kredit ist die Kreditfähigkeit also Grundvoraussetzung, damit ein Kreditvertrag wirksam zustande kommen kann.

Keine Kreditfähigkeit besitzen beispielsweise zunächst einmal Minderjährige, allerdings kann hier die fehlende Kreditfähigkeit dadurch ersetzt werden, dass sowohl die Eltern (gesetzliche Vertreter), als auch das Vormundschaftsgericht einer Kreditaufnahme seitens des Minderjährigen zustimmt.