Kreditfähigkeit
Bevor man als Kunde von einer Bank ein Darlehen erhalten kann, werden
in der Regel von Seiten des Kreditgebers unter anderem zwei Dinge
überprüft, nämlich ob der potentielle
Kreditnehmer auf der einen Seite kreditfähig ist und auf der
anderen Seite auch
kreditwürdig
ist. Die Prüfung der Kreditfähigkeit steht hier an
erster Stelle, denn ist diese Kreditfähigkeit nicht vorhanden,
kann die Bank auf alle weiteren Prüfungen in Zusammenhang mit
der möglichen Darlehensvergabe ohnehin verzichten. Doch was
genau versteht man unter der Kreditfähigkeit bzw. wer ist
grundsätzlich kreditfähig und wer nicht?
Grundsätzlich besitzt eine natürliche Person dann die
volle Kreditfähigkeit, wenn sie rechtlich verbindliche
Kreditverträge abschießen darf. Dieses ist der Fall,
wenn diese Person unbeschränkt
geschäftsfähig sind. Das ist dann der Fall, wenn die
Volljährigkeit eingetreten ist (Vollendung des 18.
Lebensjahres) und zudem die jeweilige Person weder geisteskrank ist
noch unter vorübergehender Geistesschwäche leidet
oder unter Betreuung steht.
Insofern gelten für das Bestehen der Kreditfähigkeit
also die gleichen Voraussetzungen die man erfüllen muss, um
die volle Geschäftsfähigkeit zu erreichen. Eine
Kreditfähigkeit ist aber nicht nur bei natürlichen
Personen gegeben, sondern die Kreditfähigkeit bezieht sich
auch auf juristische Personen und Personengesellschaften. Auch diese
Gesellschaften besitzen in der Regel eine Kreditfähigkeit und
werden dann in der Praxis beim Abschluss der Kreditverträge
natürlich durch ihre Geschäftsinhaber oder
Gesellschafter und Geschäftsführer vertreten.
Für den möglichen Kredit ist die
Kreditfähigkeit also Grundvoraussetzung, damit ein
Kreditvertrag wirksam zustande kommen kann.
Keine Kreditfähigkeit besitzen beispielsweise
zunächst einmal Minderjährige, allerdings kann hier
die fehlende Kreditfähigkeit dadurch ersetzt werden, dass
sowohl die Eltern (gesetzliche Vertreter), als auch das
Vormundschaftsgericht einer Kreditaufnahme seitens des
Minderjährigen zustimmt.