Vorfälligkeitsgebühr

Im Bereich Hypothekendarlehen in Form eines Annuitätendarlehen kann man sich als Kreditnehmer entscheiden, ob man eine Zinsfestschreibung nutzen möchte oder den Zinssatz variabel gestaltet. Während das Darlehen bei einer variablen Zinsvereinbarung ohne Kosten in der Regel unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist abgelöst werden kann, muss man sich vom Grundsatz her bei einer Zinsfestschreibung bis zur Fälligkeit an diesen Termin halten. Dennoch stimmen auch hier die meisten Banken einer vorzeitigen Ablösung auf Wunsch des Kreditnehmers zu, es wird dann allerdings eine Vorfälligkeitsgebühr berechnet. Diese Vorfälligkeitsgebühr ist auch unter dem Namen Vorfälligkeitsentschädigung bekannt und richtet sich nach mehreren Kriterien. Grundsätzlich wird diese Vorfälligkeitsgebühr darum berechnet, weil der Bank durch die vorzeitige Tilgung des Darlehens in aller Regel Zinseinnahmen entgehen. Und zwar ist das darum der Fall, weil der Kreditnehmer das Darlehen nur dann vorzeitig kündigen wird, wenn die Zinsen am Markt gesunken sind. So kann er durch die vorzeitige Kündigung ein neues Darlehen zu günstigeren Konditionen erhalten.



Die Bank als Kreditgeber hingegen kann die nun vorzeitig zurück gezahlte Kreditsumme neu zu einem geringeren Zinssatz als zuvor verleihen. Es entstehen also Mindereinnahmen, die eben durch diese Vorfälligkeitsgebühr ausgeglichen werden sollen. Die Höhe der Vorfälligkeitsgebühr, die von der jeweiligen Bank berechnet wird, ist nicht gesetzlich festgelegt. Es besteht hier in der Regel auch noch Verhandlungsspielraum seitens des Kreditnehmers, weshalb es sich lohnt, über die Vorfälligkeitsgebühr zu verhandeln. Generell richtet sich die Höhe der Vorfälligkeitsgebühr danach, wie lange die eigentliche Laufzeit des Darlehens noch gewesen wäre und natürlich richtet sich die Höhe der Vorfälligkeitsgebühr auch noch danach, welche Kreditsumme vorzeitig von dem Kreditnehmer abgelöst worden ist.